Das Begriffslexikon des Notariats.

A

Akte

In der notariellen Fachsprache für Urkunde, Dokument, Urkundensammlung. Die Urkunde ist „das“ notarielle Instrument, in dem der Inhalt der im Zusammenwirken mit den Parteien erarbeiteten Willenseinigung und das Ergebnis der angestrebten Rechtsgestaltung belegt und bestätigt wird. Im österreichischen Rechtsleben ist der „Notariatsakt“ ein Begriff für bewiesene Willenseinigung und Rechtserklärung.

Amtssiegel

Die Beurkundung oder Beglaubigung eines Notars erkennt man daran, dass seiner Unterschrift das Amtssiegel beigesetzt ist. Der Notar darf dieses Siegel nur für seine notariellen Amtsgeschäfte gebrauchen. Für die Errichtung elektronischer Urkunden steht dem Notar die elektronische Beurkundungssignatur zur Verfügung.

Außerstreit

Mit diesem Begriff bezeichnet man alle jene Tätigkeiten und Verfahren, die die vertragliche, vergleichende oder unter Anleitung eines Richters herbeigeführte Gestaltung von Rechtsverhältnissen zum Ziel hat. Der Notar ist klassisch im Außerstreitrecht tätig. Durch seine Beratungstätigkeit und die Verfassung von Urkunden für Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen kann er zu Rechtssicherheit und Streitvermeidung beitragen.

B

Beglaubigung

Im Rechtsverkehr spielen die Richtigkeit von Urkunden und die Echtheit von Unterschriften eine große Rolle. In vielen Fällen wird daher hiefür eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung dieser Tatsachen durch einen Notar. Die Beglaubigung hat besondere Beweiskraft und dient der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz.

Belehrungspflicht

Die Belehrung der Parteien über die rechtliche Tragweite eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtserklärung gehört zu den Amtspflichten des Notars. Sie besteht gegenüber den Parteien, die den Notar in Anspruch genommen haben und vor ihm erschienen sind.

Beurkundung

Im Allgemeinen versteht man unter Beurkundung die Aufnahme einer notariellen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, eine Rechtserklärung, eine Wissenserklärung oder über Tatsachen und sonstige Vorgänge, wenn hiedurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Im besonderen ist die Beurkundung die Wiedergabe des Inhaltes der Wahrnehmung des Notars über Tatsachen, Wissenserklärungen oder sonstige Vorgänge. Beurkundungen sind öffentliche Urkunden.

C

Case-Law-System

Anglo-amerikanisches Rechtssystem, das die in den Privatrechten und -pflichten der Zivilpersonen gelegenen Interessenkonflikte durch gerichtliche Einzelfallentscheidungen löst und auf geschriebene Zivilgesetzbücher verzichtet. Die Einzelfallentscheidungen dienen als Vorbild zur Lösung später auftretender gleicher oder ähnlicher Streitfälle. Wichtigstes Beweismittel im anglo-amerikanischen Rechtssystem ist der Zeugenbeweis. Die Institution der „öffentlichen Urkunde“ ist dem Case-Law-System fremd, folgerichtig auch die Institution eines Notariates „lateinischen Typs“.

D

Dolmetscher

Der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, der als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat, darf auch Notariatsakte in einer fremden Sprache aufnehmen, wenn die Parteien dies ausdrücklich verlangen.

E

Elektronischer Rechtsverkehr

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht die gesicherte papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Hauptanwendung sind sogenannte Mahnklagen sowie Exekutionsanträge (Anträge zur Vollstreckung), Anträge an das Firmenbuch sowie Anträge an das Grundbuch. Der ERV ersetzt damit die konventionelle Übermittlung von Dokumenten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Der ERV wird auch als „E-Justice" bezeichnet bzw im Bereich des Verwaltungsverfahrens als „E-Government".

Europäisches Notariat

Der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) hat im Oktober 2006 die Schaffung des Europäisches Notarielles Netz (ENN) beschlossen. Das ENN bietet den Notaren seiner 22 Mitgliedstaaten als Netzwerk für die Rechtspraxis eine rasche Hilfestellung in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug. Damit leistet das Notariat einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines Europäischen Rechtsraums. Das österreichische Notariat ist Initiator und Gründungsmitglied des Europäischen Notariellen Netzes.

F

Formvorschriften

Das Gesetz verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen und zum Nachweis bestimmter Vorgänge notarielle Beurkundung. Dies soll die Interessen der Parteien und dritter Beteiligter schützen und Rechtssicherheit gewährleisten. Zweck der Verpflichtung zur notariellen Form ist es, die Ernstlichkeit, Mängelfreiheit und Überlegtheit des Vertragswillens sicherzustellen, Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und Klarheit über Parteien, Vertragsobjekt und Vertragszeitpunkt zu schaffen. Formvorschriften dienen ebenso dem Schutz vor Übereilung, der Beweissicherung und der zweifelsfreien Darstellung eines rechtserheblichen Vorganges. Formvorschriften bestehen aus Rechtssicherheitsgründen, nicht nur für Papierurkunden, sondern auch für elektronische Urkunden.

G

Gerichtskommissär

Das Gesetz verpflichtet den Notar, über Auftrag des Gerichtes bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere in Verlassenschaftssachen und Pflegschaftssachen. Richterliche Entscheidungen, förmliche Vernehmungen und Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe im Ausland sind von dieser Tätigkeit ausgenommen.

K

Kollegiale Hilfe

Ist bei Rechtsgeschäften oder Rechtserklärungen ausländisches Recht zu berücksichtigen, helfen einander die Berufsangehörigen der europäischen Notariate durch Informationen über das betroffene ausländische Recht.

M

Mediation

Die Annäherung gegensätzlicher Standpunkte durch Gespräche mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung ohne Prozess zu finden.

Mitwirkungsverbot

Der Notar darf bei verbotenen Geschäften oder Geschäften, die die Parteien zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten abschließen, nicht mitwirken. Außerdem darf der Notar nicht mit solchen Personen eine Amtshandlung vornehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie nicht geschäftsfähig sind.

N

Notaranderkonto

Von einer Bank für den Notar errichtetes Konto für den Erlag und die Verwaltung von Geldern der Klienten. Die Anderkontoführung ermöglicht die strenge Trennung der vom Notar für seine Klienten in Verwahrung genommenen Gelder von den Eigenkonten des Notars.

Notariatsakademie

Institut der Österreichischen Notariatskammer für die Aus- und Fortbildung der Notare und Notariatskandidaten. Diese erfolgt durch Seminare, Kurse, Vorträge, Studienreisen, Tagungen und die Herausgabe von Ausbildungs- und Informationsmaterial. Die Notariatsakademie veranstaltet auch Ausbildungskurse für Notariatsangestellte.

Notariatsakt

Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars (sogenannte „Urschrift") und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten.

Notariatsordnung

Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung, die Ernennung, die Aufgaben, die Berufspflichten des Notars, Aufsicht über Amtsführung und die Organisation des Notariates geregelt werden.

Notariatsprüfung

Die Notariatsprüfung besteht aus zwei vor der Notariatsprüfungskommission beim Oberlandesgericht abzulegenden Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden, die zweite nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr.

P

Partnerschaftsverträge

Immer mehr Lebensgefährten wollen Vereinbarungen treffen, die zumindest in Teilbereichen den rechtlichen Wirkungen einer Ehe nahe kommen - zum Beispiel im Wohnrecht, in Unterhaltsfragen, im Erbrecht, bei der Vermögensteilung im Trennungsfall. Der Notar kann über die hiefür bestehenden Möglichkeiten beraten und entsprechende Urkunden errichten.

Privaturkunde

Urkunde, für die keine Formvorschriften bestehen. Verfasst ein Notar eine Privaturkunde, hat er ebenso alle für ihn geltenden Berufspflichten zu beachten wie bei der Verfassung einer öffentlichen Urkunde. Eine Privaturkunde kann der Notar als Papierurkunde oder als elektronische Urkunde errichten.

Protokoll

Beim notariellen Protokoll handelt es sich um eine Niederschrift, die die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben wurden, zum Gegenstand hat.

R

Rechtsauskunft

In jeder österreichischen Notariatskanzlei bekommt man in allen notariellen Arbeitsgebieten eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.

Rechtsberatung

Individuelle Rechtsberatung ist Berufspflicht und Voraussetzung für den Schutz der Interessen von Vertragsparteien.

Rechtspflege

Anwendung und Durchführung von Gesetzen durch staatliche Organe oder Personen und Institutionen, denen diese Tätigkeit vom Staat übertragen ist. Hiezu gehören nicht nur die Organe der staatlichen Gerichtsbarkeit sondern auch die rechtsberatenden Berufe, wie Notar und Rechtsanwalt oder Behörden und Institutionen, wie die Finanzprokuratur oder die Vereine für Erwachsenenschutz. Der Notar ist vorwiegend in der vorsorgenden Rechtspflege zur Streitverhütung und Streitabschneidung und als Gerichtskommissär tätig.

S

Schlichtungsstelle

Das Zivilrechtsänderungsgesetz sieht seit 1.7.2004 vor, dass bei gewissen Streitigkeiten im Nachbarschaftsrecht ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss, bevor bei Gericht geklagt werden kann. Die Österreichische Notariatskammer hat dazu eine Schlichtungsstelle eingerichtet, bei der ein Antrag auf Schlichtung gestellt werden kann. Das Schlichtungsverfahren wird von einem Notar oder Notariatskandidaten durchgeführt.

Standesautonomie

Durch Gesetz einem Berufsstand übertragene Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten. Zum Funktionieren der Selbstverwaltungskörper gehört die Mitgliedschaft der Standesmitglieder kraft Gesetzes. Die Standesautonomie sichert zugleich die Unabhängigkeit der Mitglieder in der Berufsausübung und schützt vor staatlichen Eingriffen in die Beziehungen zwischen Notaren und Klienten.

Standesrichtlinien

Schriftliche Regeln der Österreichischen Notariatskammer für das Verhalten bei Ausübung des Notariatsberufes und für außerberufliches Verhalten, soweit dadurch die Ehre oder Würde des Berufsstandes geschützt werden soll. Die Standesrichtlinien fassen häufig ungeschriebene Regeln der Standessitte zusammen. Sie sind für Berufsausübung und Verhalten des Notars verbindlich. Schuldhafte Verletzungen der Standesrichtlinien können ein Ordnungsstraf- oder ein Disziplinarverfahren begründen.

Steuerselbstbemessung

Verfahren zur Selbstberechnung von Steuern durch den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter oder eine hiezu vom Gesetz befugte Person.

Streitvermeidung

Durch die Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Vertragsparteien über Art und Folgen der von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen sowie durch die Erforschung des tatsächlichen Willens der Parteien und die Beurkundung des vereinbarten Vertragswillens kann der Notar zur Vermeidung von Missverständnissen und nachfolgenden Prozessen beitragen.

T

Treuhandrichtlinie

Richtlinie der Österreichischen Notariatskammer über die Einrichtung und den Betrieb des Treuhandregisters des österreichischen Notariates. Darin sind weiters die Berufspflichten des Notars bei Übernahme und Abwicklung von Treuhandschaften bestimmt.

Treuhandschaft

Zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Notars gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar kann zum Schutz des Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten beitragen.

U

Unabhängigkeit

Der Notar ist nur dem Gesetz verpflichtet und an dieses gebunden. Gleich dem Richter ist er unversetzbar und (natürlich vorbehaltlich der strengsten Disziplinarstrafe der Entsetzung vom Amt) unabsetzbar.

Unentgeltliche Rechtsauskunft

Die Notare nehmen ihre soziale Verantwortung auch durch die erste unentgeltliche Rechtsauskunft in ihren Kanzleien wahr. Niemand soll durch Beratungshonorar davon abgehalten werden, eine erste Auskunft bei einem Notar einzuholen.

Unparteilichkeit

Der Notar hat seine Tätigkeit so einzurichten, dass er keine der Parteien einseitig bevorzugt, er hat sie vielmehr zu einem gerechten Interessenausgleich in der Vertragsgestaltung anzuleiten.

Urkunde

Jede Rechtsordnung braucht für Rechtsvorsorge und Rechtssicherheit verlässliche Urkunden. Der Notar ist dazu berufen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rechtsberatungs- und Formvorschriften Urkunden von besonderer Beweiskraft zu verfassen, zu verwahren und hievon den Berechtigten Ausfertigungen und Abschriften zum Nachweis ihrer Rechte und Pflichten auszufolgen. Der Notar kann Urkunden auf Papier erstellen oder in elektronischer Form. Für beide Formen gelten eigene Formalvorschriften. Auch öffentlichen Urkunden, die in elektronischer Form erstellt wurden, kommt erhöhte Beweiskraft zu.

Urkundenarchiv

Das österreichische Notariat hat ein elektronisches Urkundenarchiv, cyberDOC. In diesem Urkundenarchiv sind die von Notaren seit dem 1.1.2000 errichteten notariellen Urkunden (Notariatsakte und notarielle Protokolle) abgespeichert und nur für die jeweils berechtigten Personen abrufbar. Über das GOG - Archiv als Teil des Urkundenarchives können Urkunden in elektronischer Form an Gerichte übermittelt werden.

Urkundsperson

Der Notar wird durch hoheitlichen Akt dazu bestellt, öffentliche Urkunden zu errichten, nämlich unvoreingenommen, unbeeinflussbar, gerecht und in Wahrung des Interesses aller Beteiligten. Öffentlichen Urkunden kommt besondere Beweiskraft zu.

Urschrift

Niederschrift der vom Notar beurkundeten Rechtsgeschäfte, Rechtserklärungen und Tatsachen mit den Originalunterschriften der Parteien, allfälliger Zeugen und mit Amtssiegel und Amtsunterschrift des Notars.

V

Verpflichtung zur Amtstätigkeit

Die Ernennung des Notars auf eine bestimmte Notarstelle und die Systemisierung der Notarstellen verpflichten den Notar zur Amtstätigkeit mit Anwesenheitspflicht und zu der daraus resultierenden gesetzlichen Urlaubsbeschränkung.

Verschwiegenheit

Der Notar benötigt, um seine Aufträge bestmöglich erfüllen zu können, umfassende Informationen von seinen Klienten. Der Notar ist verpflichtet, über die oft sehr sensiblen Details aus dem privaten und geschäftlichen Bereich der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.

Verteilungsordnung

Zur möglichst objektiven Zuweisung anfallender Geschäfte an Richter (Rechtspfleger) wird im Vorhinein vom Präsidenten des Gerichtes eine Verteilungsordnung erlassen. Ebenso wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes für jedes Jahr im vorhinein eine Verteilungsordnung für jene Geschäfte erlassen, die den Notaren als Gerichtskommissären zugewiesen werden. Voraussetzung für die Schaffung einer Verteilungsordnung und Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der Gerichtskommissäre ist die Einteilung des Bundesgebietes in Notariatssprengel.

Vertretung des Notars

Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels verpflichtet ist, ist die Vertretung für den Fall seiner Verhinderung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder Notariatskandidat), der an Stelle des Notars dessen Tätigkeit fortzusetzen hat. Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Der Substitut hat auch die Kanzlei des Notars weiter zu führen. Diese Vertretungsregelung dient ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten.

Vidimierung

Öffentliche Beurkundung durch einen Notar, dass eine Abschrift mit der Urkunde, von der sie genommen ist, übereinstimmt.

Vollstreckbarkeit

Befugnis der berechtigten Partei, die Erfüllung einer vertraglich zugesicherten Leistung ohne vorhergehendes Streitverfahren durch gerichtlichen Vollzug zu verlangen, wenn der verpflichtete Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Aufgrund einer im Notariatsakt enthaltenen Zustimmung des Verpflichteten können dessen versprochene Leistungen oder Unterlassungen unter bestimmten Bedingungen sofort vollstreckbar sein (vollstreckbarer Notariatsakt).

Vorsorge

Vorausschauende Gestaltung von Rechtsverhältnissen, ob bei Verfassung letztwilliger Verfügungen oder von Verträgen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Notars.

W

Weiterbildung

Die Österreichische Notariatsakademie veranstaltet für die Aus- und Fortbildung von Notaren und Notariatskandidaten Seminare, Vorträge und Studienreisen. Dadurch ist es allen Berufsangehörigen möglich, sich auf allen Arbeitsgebieten des Notars auf dem laufenden zu halten und ihr Fachwissen auf den letzten Stand zu bringen.