Mein Notariat. Meine Immobilie.

Immobilienkauf und -verkauf.

Beim Immobilienkauf gibt es vieles zu beachten. Kompetente Ansprechpartner:innen können die Notarinnen und Notare sein. Sie können prüfen, ob der Verkäufer auch der Eigentümer, ob das Grundstück lastenfrei oder ob das Objekt mit Auflagen verbunden ist. Weiters können sie auch in Sachen Bebauungspläne, Wohnbauförderungen, Bauverhandlungen oder Nachbarschaftsrechte beraten. Die Notarinnen und Notare können einen Kaufvertrag errichten, in dem neben dem Kaufpreis auch Rechte und Pflichten geregelt werden können und veranlassen nötigenfalls die Lastenfreistellung des Grundstücks. Um die Kaufsumme aufzubewahren, kann mit den Notarinnen und Notaren ein Treuhandvertrag abgeschlossen werden. Zum Abschluss können Notarinnen und Notare das Grundbuchsgesuch einbringen und den bei ihnen treuhändig hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer übermitteln.

Die Kosten hängen vom Wert der jeweiligen Immobilie ab. Sprechen Sie mit Ihrer Notarin/ Ihrem Notar, wie er/sie Ihnen behilflich sein kann. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen. Insbesondere bei Immobilientransaktionen kommen auch Steuern und Gebühren zu tragen. Ihre Notarin/ Ihr Notar kann die Selbstberechnung dieser Steuern für Sie durchführen.

Generell wird das Honorar des:der Notars:in von der Käuferseite getragen. Die Kosten sind dabei abhängig vom Immobilienwert und dem Leistungsumfang.

Eine Treuhandschaft kann der Absicherung der verschiedenen Interessen dienen und die Beteiligten vor unliebsamen Überraschungen schützen. Der Kaufpreis sollte deshalb, insbesondere bei Liegenschaftstransaktionen, zur Absicherung beider Seiten auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Übernimmt ein/e NotarIn eine derartige Treuhandschaft, wird diese im Treuhandregister des österreichischen Notariats erfasst. Die Auszahlung des Kaufpreises durch die/den NotarIn (als TreuhänderIn) an den Verkäufer hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vereinbarten Bedingungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrages erfüllt sind, etwa die Lastenfreistellung des Objektes und die Eintragung des Käufers – allenfalls auch der Finanzierungsbank – im Grundbuch. Für den Käufer geht es bei der Treuhandschaft in der Regel darum, dass erst, wenn er selbst schon (lastenfrei) im Grundbuch eingetragen ist, der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Der Verkäufer umgekehrt soll abgesichert werden, dass das Geld auch tatsächlich hinterlegt und an ihn überwiesen wird.

Mit einem Wohnungseigentumsvertrag wird erstmalig an den Wohnungen eines Hauses ein rechtliches Nutzungs- und Verfügungsrecht begründet. Diesem liegt dabei ein schriftliches Gutachten zugrunde. In diesem Gutachten werden die einzelnen Eigentumswohnungen des Hauses genau beschrieben und die einzelnen Bestandteile genau angeführt. Neben den Bestandteilen der einzelnen Wohnungen werden in diesem Gutachten auch jene Räume und Flächen angeführt, die nicht zu einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit gehören, sondern dem Nutzen aller Eigentümer der Eigentumswohnungen des konkreten Hauses dienen.

Im Grundbuch werden Grundstücke bzw. Liegenschaften und ihre Eigentümer:innen festgehalten. Daneben werden auch Rechte wie Baurechte, Wohnrechte, Pfandrechte bzw. Hypothekenbelastungen eingetragen. Das Grundbuch besteht aus zwei Teilen: dem Hauptbuch, in der jede Liegenschaft mit einer eigenen Nummer – der sogenannten Einlagezahl – festgehalten ist und der Urkundensammlung, die Kaufverträge, Darlehensverträge usw. enthält. Jede Katastralgemeinde führt ein eigenes Hauptbuch und eine eigene Urkundensammlung.

Die Einsichtnahme ist einerseits bei Gericht, andererseits bei Notar:innen möglich. Mittlerweile ist die Grundbuchsabfrage auch – kostenpflichtig – über das Internet möglich. 

 

Beim Kauf eines Grundstückes ist unbedingt zu prüfen, ob eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße gegeben ist. Dies ist nicht immer der Fall. Eine Ersatzlösung besteht darin, dass die Zufahrt über das Grundstück des Nachbarn vertraglich geregelt und auch im Grundbuch eingetragen wird. Dieses vertraglich geregelte Recht wird Geh- und Fahrtrecht genannt.

Das Fruchtgenussrecht bezeichnet das Recht, einen Gegenstand oder eine Immobilie, dessen Eigentümer:in man nicht selbst ist, ohne Einschränkungen nutzen zu dürfen. Hat man beispielsweise ein Fruchtgenussrecht an einer Wohnung, kann man diese Wohnung entweder selbst nutzen oder sie vermieten. Der Verkauf der Immobilie ist allerdings nicht zulässig.

Sonderrecht. Wurde jemandem beispielsweise das Vorkaufsrecht einer Immobilie eingeräumt, so hat der:die Vorkaufsberechtigte im Falle des Verkaufs der Immobilie das Recht, diese zu den gleichen  wie mit dem:der Käufer:in vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Prinzipiell steht dem:der Vorkaufsberechtigten hierzu eine Einlösefrist von 30 Tagen zu.

Darüber hinaus können die betroffenen Parteien die Bedingungen, zu welchen das Vorkaufsrecht eingelöst werden kann, auch gemeinsam – und somit abweichend vom Gesetz – vereinbaren.

Weiterführende Informationen

Checkliste

Die Notarinnen und Notare sorgen vom ersten Moment an für klare Verhältnisse, wenn es um Ihr Recht geht. Damit es gar nicht erst zu Überraschungen kommt, sollten Fragen vor der Vertragsunterzeichnung geklärt werden, wie z.B.:

  • Ist der Verkäufer wirklich der Eigentümer des Grundstücks?
  • Wer überwacht eigentlich die vollständige und pünktliche Bezahlung des Kaufpreises?
  • Wer verständigt wann das Finanzamt?
  • Lastet noch eine Hypothek am Haus?