Mein Notariat. Meine Vorsorge.

Erbe und Testament.

Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.

Mit dem „letzten Willen“ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Wenden Sie sich beizeiten an Ihre Notarin/ Ihren Notar. Gemeinsam können Sie ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Ihre Notarin/ Ihr Notar hilft nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.

Als Pflichtteil versteht man den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses für bestimmte Personen. Diese pflichtteilsberechtigten Personen sind Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des:r Verstorbenen, generell allerdings nicht die Geschwister oder Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte jener Quote, die dem/der Berechtigten von Gesetzes wegen zusteht.

Enterben bedeutet im österreichischen Recht, dass eine Entziehung des Pflichtteils angeordnet wird. Dafür braucht es aber einen triftigen Enterbungsgrund. Gründe für eine Enterbung wären beispielsweise, dass eine Person eine vorsätzliche Straftat gegen den:die Erblasser:in begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Ein unsittlicher Lebenswandel oder die falsche Partnerwahl hingegen sind keine Enterbungsgründe.

Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder oder Eltern werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.

Uneheliche Kinder haben im österreichischen Erbrecht dieselben Rechte wie eheliche Kinder mit der Ausnahme, dass die Vaterschaft bei unehelichen Kindern anerkannt oder durch ein Gerichtsurteil festgestellt sein muss.

Testamentszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache desjenigen, der das Testament errichtet, verstehen. Die Unterschrift der Testamentszeugen muss am Ende des Testamentes erfolgen - und zwar unbedingt mit einem auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatz.

Das hängt von der individuellen Urkunde ab. Die Höhe der Kosten kann im Rahmen einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft von Ihrer Notarin / Ihrem Notar eingegrenzt werden. Nützen Sie diese Möglichkeit!

Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge von dem:der Testamentsverfasser:in abgeändert. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der/die Verstorbene verheiratet war und ob bzw. wie viele Kinder er/sie hinterlässt. Gibt es laut Testament aber beispielsweise einen Alleinerben, stehen diesem mit Ausnahme der Pflichtteile die gesamten Vermögenswerte aus dem Nachlass zu.

Die Neufassung des Erbrechts gilt grundsätzlich seit 1.1.2017, also für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignet haben. Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar in den vergangenen Jahrzehnten punktuell immer wieder geändert. Nunmehr wurde jedoch das Erbrecht im Hinblick auf das Alter des Großteils seiner Bestimmungen einer grundlegenden Revision unterzogen. Mit der Erbrechtsreform werden demnach folgende Ziele verfolgt:

Änderungen im gesetzlichen Erbrecht

Die Stellung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners gegenüber den Seitenverwandten des Verstorbenen wurde verbessert. Der eingetragene Partner ist einer der beiden Partner einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft; er ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt. In Ausnahmefällen kommt auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug. Auch die Anrechnungsbestimmungen bei der gesetzlichen Erbfolge – das ist die Regelung der Auswirkungen lebzeitiger Zuwendungen auf das gesetzliche Erbrecht – wurden neu geregelt.

Neuerungen im Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht wurde in wesentlichen Punkten geändert: Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde neu definiert. Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches kann auf eine bestimmte Zeit gestundet werden. Die Gründe, die zur gänzlichen Entziehung bzw. zur Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte berechtigen, wurden erweitert. Schließlich werden die Anrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht neu geregelt; dabei geht es um die gesetzlichen Anordnungen, die die Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen auf das Pflichtteilsrecht des Beschenkten und auch auf das Pflichtteilsrecht der übrigen Pflichtteilsberechtigten regeln.

EU-Erbrechtsverordnung

Im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung war in verschiedenen Bereichen des Erb- und auch des Verfahrensrechts ein Anpassungsbedarf gegeben. Diese Verordnung regelt ab diesem Zeitpunkt in fast allen EU-Mitglied­staaten die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Voll­streckung von ausländischen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden. Zudem führt sie ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis ein. Sie vereinfacht die bisher schwierigen Erbfälle mit Auslandsbezug und ist daher durchaus begrüßenswert.

Gesetzliches Pflegevermächtnis

Erstmals wurde ein Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch einer verwandten Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Dieser Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person jedoch insoweit nicht, als ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde.

Weitere Änderungen

Die Formvorschriften bezüglich der Testamente wurden neu geregelt. Ein besonderes Ziel war es, die Testamente fälschungssicherer zu machen. Weiters wurden die erbrechtlichen Bestimmungen sprachlich modernisiert.

Verlassenschaftsverfahren.

Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird. 

Notarinnen und Notare sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dies ist einer der wichtigsten und häufigsten Aufgabenbereiche Ihrer Notarin/ Ihres Notars. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.

Als „Gerichtskommissär“ hilft die Notarin/ der Notar den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten. Die Notarin/ der Notar begleitet von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens.

Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch einen so genannten „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts.

Notar:innen werden nach einem Todesfall vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissäre bestellt, um das Verlassenschaftsverfahren als verlängerter Arm des Gerichts mit den Angehörigen bzw. Erben abzuwickeln. Im Verlassenschaftsverfahren werden die Vermögensangelegenheiten eines:r Verstorbenen geregelt und die Vermögenswerte an rechtmäßige Erben oder sonstige Berechtigte. Das geschieht unter der Beachtung des letzten Willens und der Rechte möglicher minderjähriger Erben sowie in enger Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksgericht.

Weil eine Verlassenschaft ein gerichtliches Verfahren ist, in dem Notar:innen im Auftrag des Gerichtes tätig werden, bestehen dabei die Verteilungsordnungen. Diese sollen ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren gewährleisten. Hier finden Sie die aktuellen Verteilungsordnungen Ihres Bundeslands bzw die Zuständigkeiten in den Verlassenschaftsverfahren. Erben können aber neben dem zuständigen Gerichtskommisär zusätzlich einen Erbenmachthaber:in ihrer Wahl einsetzen. Als Erbenmachthaber:innen können Notar:innen oder Rechtsanwälte eingesetzt werden unter der Voraussetzung, dass sich alle Erben auf diese Person einigen. 

Das Verfahren wird automatisch eingeleitet. Der erste Schritt des Verfahrens ist die Todesfallaufnahme und die Erhebung von persönlichen und vermögensrechtlichen Daten des:r Verstobenen durch den:die Notar:in in der gerichtskommissarischen Funktion. Dafür werden Angehörige zu einer Erstbesprechung eingeladen. Nach Erhebung aller Umstände kann festgestellt werden, welche Personen gesetzlich und testamentarisch erbberechtigt sind. Danach wird geklärt, ob das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird. Diese Informationen werden in ein Protokoll aufgenommen. Das Verfahren wird schließlich durch den Einantwortungsbeschluss, der den Erben zugesandt wird und worin festgehalten ist, wer in welcher Quote erbt, beendet. Dieser Beschluss berechtigt die Erben, über den Nachlass zu verfügen.

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister)
  • Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeige, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und Polizzenummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung

Erwachsenenschutzrecht.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz bringt volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, mehr Selbständigkeit, weitgehende Erhaltung ihrer Autonomie und bessere Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Vertretung.
Ziel der Reform war es, den vertretenen Erwachsenen – bisher „Besachwaltete“ – ein möglichst hohes Maß an Selbstbestimmung zuzusichern. Der Wille der vertretenen Person soll in jeder Hinsicht bestmöglich verwirklicht werden.

Diese Vertretungsform hat der Gesetzgeber neu eingeführt. Ist jemand zwar nicht mehr voll geschäftsfähig, kann aber dennoch das Wesen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, so kann er seinen Vertreter bestimmen und mit diesem vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung schließen. Das kann ein Familienmitglied oder ein anderer Vertrauter sein. Diese Vereinbarung kann unter anderem das Recht einräumen, über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Man kann aber auch vereinbaren, dass der Vertreter zusätzlich die Genehmigung der vertretenen Person benötigt. Da die Vertretung selbstgewählt ist, besteht keine Befristung, allerdings muss dem Gericht jährlich Bericht über Lebenssituation und Vermögensstand erstattet werden, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen.

Diese Form ist für Personen gedacht, die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben und ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung setzt die schon bisher mögliche Vertretung durch nächste Angehörige fort. Konnten bisher nur Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatte oder eingetragener Partner vertreten, so können künftig auch Geschwister, Nichten oder Neffen als Vertreter fungieren. Auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV einzutragen. Es ist möglich, bereits im Vorhinein jemanden aus dem Kreis der potenziellen Vertreter auszuschließen. Ein solcher Widerspruch ist ebenfalls im ÖZVV einzutragen. Ausgeweitet wurde auch der Umfang der gesetzlichen Erwachsenenvertretung: So ist künftig beispielsweise neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens etwa auch die Verwaltung von Einkünften und Vermögen umfasst. Die gesetzliche Vertretung muss zum Schutz der vertretenen Person alle drei Jahren erneuert werden. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über Lebenssituation und Vermögensstand zu berichten.

Diese ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters dürfen nicht mehr pauschal alle Angelegenheiten umfassen, sondern müssen im gerichtlichen Bestellungsbeschluss auf bestimmte, genau zu beschreibende Vertretungshandlungen beschränkt werden. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist als „ultima ratio“ gedacht. So muss der Bedarf einer gerichtlichen Vertretung im Vorfeld im Rahmen eines sogenannten „Clearings“, das durch die Erwachsenenschutzvereine vorgenommen wird, abgeklärt werden. Dabei wird geprüft, ob die gerichtliche Erwachsenenvertretung tatsächlich nötig ist oder ob doch noch alternative Möglichkeiten bestehen, nämlich entweder durch Unterstützung der betroffenen Person oder durch andere Vertretungsvarianten. Wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so verliert die vertretene Person – anders als nach bisheriger Rechtslage – nicht ex lege ihre Geschäftsfähigkeit. Vor allem im Bereich der medizinischen Behandlungen und der Vermögenssorge werden der Wille und die Bedürfnisse der vertretenen Person künftig noch stärker berücksichtigt.

Die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten NotarInnen und NotariatskandidatInnen (§ 134 Abs. 2 Z 16 NO) wurde in den Notarfinder integriert.

Mit Klick auf den Button Notarsuche und der Auswahl „besonders geeignete/r Erwachsenenvertreter/in“ werden alle Namen und Kontaktdaten der in diese Liste aufrecht eingetragenen NotarInnen und NotariatskandidatInnen angezeigt. Durch die Auswahl weiterer Kriterien wie Bundesland, PLZ, Ort kann die Suche eingeschränkt werden.

Vorsorgevollmacht.

Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht.

Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden.

In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

Bei einer Vorsorgevollmacht erteilt der:die Vollmachtgeber:in einer Vertrauensperson (dem:der sogenannten Vorsorgebevollmächtigten) für den Fall einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit (beispielsweise durch eine Krankheit) die Vollmacht, Entscheidungen für ihn oder sie zu treffen. Der:die Vorsorgebevollmächtigte kann grundsätzlich jede erwachsene Person sein oder auch mehrere Personen. Ausgenommen davon sind beispielsweise Pfleger:innen des Heimes, in dem der:die Vollmachtgeber:in untergebracht ist oder auch Personen, die die eigenen Angelegenheiten nicht regeln können. In der Vorsorgevollmacht kann der Wirkungsbereich der:des Vorsorgebevollmächtigten genau und individuell geregelt werden. Die Vollmacht wird dann durch den:die Notar:in errichtet und in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Gültig wird sie erst, wenn die Entscheidungsfähigkeit tatsächlich verloren geht. Sie kann jederzeit widerrufen werden, indem die vertretene Person das entsprechend beim:bei der Notar:in festhalten lässt. 

Die Kosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht hängt vom jeweiligen Fall ab. Sprechen Sie mit Ihrer Notarin/ Ihrem Notar, wie er/sie Ihnen behilflich sein kann. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen.

Wurde im Vorhinein keine Vorsorgevollmacht errichtet, kommt es zu einer Erwachsenenvertretung, um beispielsweise für Ämter, Banken oder Krankenhäuser eine Absicherung in finanziellen und medizinischen Dingen zu gewährleisten. Man unterscheidet hier drei Varianten: Ist die betroffene Person noch in der Lage einen Vertreter zu wählen, kann ein gewählter Erwachsenenvertreter eingetragen werden. Ist das nicht mehr möglich, können sich nahe Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter registrieren lassen. Sind keine nahe Angehörigen vorhanden oder bereit sich als gesetzliche Erwachsenenvertreter registrieren zu lassen, so ist vom Bezirksgericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen. Allen drei Varianten der Erwachsenenvertretung ist gemein: Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten ist ein Erwachsenenvertreter dem Bezirksgericht berichts- und rechnungslegungspflichtig. Ein:e Erwachsenenvertreter:in muss außerdem für bestimmte Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung einholen.

Das Vertretungsverzeichnis ist ein zentrales Register, in dem alle den Notar:innen oder Rechtsanwält:innen vorgelegten Vorsorgevollmachten registriert werden können. Darin kann auch registriert werden, wann eine Vorsorgevollmacht wirksam wird, wen Sie als Erwachsenenvertreter bestimmen, durch welche Angehörigen Sie nicht vertreten werden wollen - und natürlich auch, wenn Sie
ein Vollmacht widerrufen. Durch die Registrierung im ÖZVV kann das Gericht jederzeit innerhalb von Sekunden feststellen, ob eine
Vorsorgevollmacht registriert ist.

Familienrecht.

Es gibt vieles, was man regeln sollte. In familiären Angelegenheiten ist Rechtssicherheit und Diskretion besonders wichtig.
Die österreichischen Notarinnen und Notare können dabei zwei Funktionen erfüllen: Sie haben Erfahrung im Familienrecht und können Ihnen daher wertvolle BeraterInnen bei wichtigen Entscheidungen sein.

Eine Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Adoptierenden und dem Wahlkind zustande. Das adoptierte Kind ist damit rechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Zur Gültigkeit einer Adoption ist die gerichtliche Bewilligung erforderlich. Die österreichischen Notarinnen und Notare können alle Schritte für Sie erledigen. 

Unter Eheverträgen werden landläufig Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) verstanden.

Eine notarielle Regelung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist eine kostengünstige Lösung - und wird vom Scheidungsgericht anerkannt. Die Notarinnen und Notare können als objektive BeraterInnen beide Ehepartner beraten, helfen eine Einigung zu erzielen und fassen diese in einem Vergleich zusammen, der dem Scheidungsrichter vorgelegt wird.

Durch einen Partnerschaftsvertrag kann der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden.

Patientenverfügung.

Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines/r Notar/in, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung bis zu acht Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt - und kann dann erneuert werden.

Jede Patientenverfügung, die bei einem/r Notar/in errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

Wenn Sie die Patientenverfügung in Form einer verbindlichen Patientenverfügung errichten wollen, ist der Gang zum/r Notar/in, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt Teil des Vorgangs.

Sprechen Sie mit Ihrer Notarin/ Ihrem Notar – die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos.

Es gibt zwei Formen der Patientenverfügung: die verbindliche und eine „sonstige“. Für eine verbindliche Patientenverfügung muss im Vorfeld eine ärztliche Aufklärung stattfinden, dann muss sie schriftlich mit Datumsangabe bei einem:r Notar:in, bei Rechtsanwälten oder bei rechtskundigen Mitarbeiter:innen von Patientenanwälten errichtet werden. Diese Form der Patientenverfügung ist für behandelnde Ärzte verpflichtend. Eine sonstige Patientenverfügung dient nur als Richtlinie, die allerdings nicht verpflichtend zu befolgen ist.

Das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt. Im Notfall kann jederzeit von berechtigten Krankenanstalten abgefragt werden, ob von Ihnen eine Patientenverfügung vorliegt.

Weitere Informationen

Checkliste

Bevor Sie sich über die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken machen, sollten Sie sich vergewissern, dass diese auch das richtige Instrument für Sie ist.

  • Warum möchten Sie eine Patientenverfügung errichten?
  • Gibt es einen konkreten Anlass?
  • Liegt eine konkrete Erkrankung vor?
  • Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, dass eine Vorsorgevollmacht, in der Sie eine Person benennen, die im Notfall für Sie Entscheidungen treffen kann, auch eine Möglichkeit der Selbstbestimmung ist?

Schenkung und Übergabe.

Schenkung
Ab welchem Wert sollte man eine Schenkung auch juristisch klären und absichern? Wer etwas schenken will (oder wer etwas geschenkt bekommt), denkt oft nicht daran, wie nützlich die Hilfe erfahrener Jurist:innen sein kann. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

Übergabe
Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart - etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. Hier ist der Spielraum so groß, dass der Rat eines Fachmannes/einer Fachfrau besonders viel wert ist. Bei allen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten.
Bevor die Entscheidung zu einer Schenkung oder Übergabe getroffen wird, sollte man sich ein paar Punkte überlegen, beispielsweise:

  • Möchte ich schenken oder übergeben?
  • Welche Gegenleistungen möchte ich bei einer Übergabe für mich vereinbaren?
  • Welche Familienmitglieder muss ich noch mitbedenken?

Die Notarin/ der Notar setzt sich mit Ihnen zusammen, spricht mit Ihnen über Ihre Vorstellungen und erklärt Ihnen, was möglich ist. Danach setzt er/sie Ihren Schenkungs- oder Übergabevertrag auf.

Bei einer Schenkung verpflichtet sich der:die Geschenkgeber:in dazu, jemandem eine Sache unentgeltlich zu übergeben. Die Schenkung ist ein Vertrag, daher ist bei einer Schenkung die die Annahme durch den/die Geschenknehmer:in notwendig. Für eine formgültige Schenkung ist der Gegenstand der Schenkung ausschlaggebend. Bei beweglichen Gegenständen braucht es keinen schriftlichen Vertrag, bei einer Schenkung ohne tatsächliche Übergabe des Gegenstandes (wie bei einer Schenkung auf den Todesfall) ist aber jedenfalls ein Notariatsakt erforderlich. Auch bei der Schenkung einer Liegenschaft (wie beispielsweise einem Grundstück oder Haus) ist immer ein schriftlicher Vertrag notwendig.

Der wesentliche Unterschied ist, dass bei der Übergabe eine Gegenleistung vereinbart wird. Der Gegenstand der Übergabe (beispielsweise eine Immobilie) wird dann mit der vereinbarten Gegenleistung (beispielsweise ein Wohnrecht auf Lebenszeit oder Pflegeleistungen) in einem Übergabsvertrag festgehalten. Es handelt sich hier jedoch um eine vernachlässigbare begriffliche Unterscheidung. Letztlich geht es darum, ob der Gegenstand (oder beispielweise eine Liegenschaft) dem:der Geschenknehmer:in unentgeltlich übertragen wird oder zum Teil entgeltlich, etwa wenn Gegenleistungen eingeräumt oder Lasten wie z.B. Schulden übernommen werden.

Die Kosten für die Erstellung eines Schenkungs- oder Übergabevertrages hängt vom jeweiligen Fall ab. Sprechen Sie mit Ihrem Notar, wie er Ihnen behilflich sein kann. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen.

Schenkungen zwischen Angehörigen (bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert) müssen gemeldet werden, wenn der Wert der Schenkung im Jahr € 50.000,- übersteigt. Schenkungen zwischen anderen Personen müssen gemeldet werden, wenn diese eine Wertgrenze von € 15.000,- innerhalb von fünf Jahren übersteigen.

Damit Schenkungen trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden können und um Umgehungen - vor allem im Bereich der Einkommenssteuer - hintanzuhalten, wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen.

Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtgenießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträge aus dem Furchtgenussobjekt.

Mediation.

Die Mediation ist eine Form der Konfliktregelung und beruht auf der Freiwilligkeit der Parteien.  Als unparteilicher RechtsberaterInnen stehen Ihnen die Notarinnen und Notare beratend zur Seite und sorgt für einen Interessenausgleich. In der Notarsuche können Sie über die Auswahl der Zusatzqualifikation gezielt nach speziell ausgebildeten Notarinnen und Notaren suchen.

Konflikte können immer auftreten, ihre Lösung ist nicht immer einfach. Notar:innen agieren bei einer Mediation als unparteiliche Rechtsberater:innen für alle Beteiligten eines Konflikts und sorgen so für einen Interessensausgleich. Die Mediation beruht dabei auf Freiwilligkeit.

Mediationen können beispielsweise bei Unterhaltsfragen, Vermögensaufteilungen, Erbteilungen oder Miteigentumskonflikten ein sinnvolles Mittel der Konfliktlösung sein.

In einem Erstgespräch werden folgende Fragen behandelt: Ist die Mediation das geeignete Verfahren, um Ihren Konflikt zu lösen? Wer soll an den Mediationssitzungen teilnehmen? Dauer und Kosten der Mediation.

Schlichtung.

Eine Schlichtung ist oft nicht nur praktisch naheliegend, manchmal ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend notwendig.
Das österreichische Notariat hat für derartige Fälle die Schlichtungsstelle des österreichischen Notariats eingerichtet.

Die Schlichtungsstelle des Österreichischen Notariats prüft die Schlichtungsfähigkeit der Angelegenheit, lädt den anderen Beteiligten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ein, und weist das Verfahren einem/r Notar/in als Schlichter/in zur weiteren Durchführung zu.

An die Schlichtungsstelle der ÖNK Geschäftstelle: ÖGIZIN GmbH Landesgerichtsstraße 20 1010 Wien. Den Antrag zum Download finden Sie auf dieser Seite.

Diese sind in einer Liste zusammengefasst, die Sie auf dieser Seite downloaden können.

Schlichtungsstelle

Präsidentin:
Mag. Patricia Schuller-Köhler, öffentl. Notarin in Wien

Vizepräsident:
Dr. Philip Gruber, öffentl. Notar in Ottenschlag