Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu unterschiedlichen Themen: vom Berufsbild der Notar:innen über spezifische Aufgaben wie das Verlassenschaftsverfahren in den unterschiedlichen Aufgabengebieten von Vorsorge, Immobilien, Unternehmen und Partnerschaft & Familie. Für eine kostenlose Erstberatung wenden Sie sich an ein Notariat in Ihrer Nähe.
Die Notar:innen
Die österreichischen Notar:innen sind Träger eines öffentlichen Amtes mit der staatlichen Autorität zur Errichtung öffentlicher Urkunden. Egal, ob es dabei um Immobilien, Gesellschaftsrecht oder Erbschaft geht: Notar:innen gewähren die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung der Urkunden. Sie stehen ihren Klient:innen beratend zur Seite und klären über Rechtsangelegenheiten auf. Dabei sind sie verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu handeln.
Vor der Ernennung zur:m selbständigen Notar:in müssen Berufsanwärter einschlägige mehrjährige Berufserfahrung sammeln. In dieser Phase ihrer Laufbahn werden sie als Notariatskandidat:innen bezeichnet. Kandidat:innen sind als Juristen bei einem Notar angestellt und im örtlich geführten Verzeichnis der Notariatskandidat:innen eingetragen. Nach der positiven Ablegung von zwei Notariatsprüfungen werden Kandidat:innen offiziell zum/r Notarsubstitut:in angelobt.
Notarsubstituten sind geprüfte Notariatskandidat:innen nach ihrer offiziellen Angelobung zum:r Notarssubstitut:in. Diese werden in der Regel vom jeweiligen Amtsinhaber in Vorschlag gebracht, um im Falle von Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars dessen Vertretung zu sichern.
Notariatssubstituten handeln ebenfalls als Vertretung von Notar:innen. Sie werden dann eigesetzt, wenn die notarielle Betreuung der Bevölkerung im Falle einer Vakanz der Amtsstelle ansonsten nicht gewährleistet werden kann. Als Notariatssubstituten werden in der Regel andere Notar:innen oder geprüfte und langjährige Notariatskandidat:innen eingesetzt. Die Vertretung ist gesetzlich sehr genau geregelt, da diese Substituten vom örtlichen Landesgericht bestellt werden.
Bei vielen rechtlichen Angelegenheiten kann man sich wahlweise an eine:n Anwält:in oder eine:n Notar:in wenden. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen beiden Berufsgruppen: Während Notar:innen zur Neutralität gegenüber allen Parteien einer notariellen Handlung verpflichtet sind (Unparteilichkeit), sind Rechtsanwält:innen den Interessen ihrer eigenen Klienten verpflichtet. Außerdem bekleiden Notar:innen ein öffentliches Amt und sind daher zur Errichtung öffentlicher Urkunden (Beglaubigungen, Notariatsakte, notarielle Protokolle…) berufen. Diese haben vor Gericht und Behörden eine besondere Beweiskraft.
Generell kann man sich den:die eigene Notar:in aussuchen. Eine Ausnahme bildet das Verlassenschaftsverfahren. Dabei richtet sich die Zuständigkeit im Regelfall nach dem Wohnsitz und Sterbetag des:der Verstorbenen, dennoch können auch eigene Erbenmachthaber:innen als Vertreter im Verlassenschaftsverfahren beauftragt werden. Informationen zu den notariellen Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.
Ein:e Notar:in wird auf eine bestimmte Notarstelle ernannt. Gelegentlich wird diese Einteilung des Bundesgebietes in Notarsprengel als "Gebietsschutz" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da Notar:innen ihre Tätigkeiten im gesamten Bundesgebiet ausüben dürfen. Tatsächlich soll die Festlegung der Anzahl und der örtlichen Lage der Notarstellen durch Verordnung des Bundesministers für Justiz (sogenannte „Systemisierung") die umfassende und ortsnahe rechtliche Betreuung der Bevölkerung auch in strukturell schwachen Gebieten sichern. Zusätzlich erleichtern diese Notarsprengel mit den Sprengeln der Bezirksgerichte die Heranziehung der Notar:innen als Gerichtskommissäre durch die jeweils zuständigen Bezirksgerichte, da für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlungen im Vorhinein eine Verteilungsordnung erlassen werden muss.
Ein:e Notar:in in Ihrer Nähe finden Sie mit dem Notarfinder.
Im Fall von Beschwerden betreffend eine:n Notar:in und/oder die Verrechnung von Kosten (Honorar) durch eine:n Notar:in führt die jeweils örtlich zuständige Notariatskammer auf Wunsch eine Überprüfung des Falles durch. Die Zuständigkeit der jeweiligen Notariatskammer ergibt sich aus dem Amtssitz des:der betroffenen Notar:in. Die Kontaktdaten der Notariatskammern finden Sie hier. Die Überprüfung durch die Notariatskammer ist kostenfrei.
Hinweis: Da die Beantwortung einer solchen Anfrage nur bei genauer Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes und des Namens des:der Notar:in möglich ist, ist es notwendig, alle Bezug habenden Unterlagen an die zuständige Notariatskammer zu übermitteln und den Name des:der Notar:in bekannt zu geben. Liegen alle Informationen vor, wird der:die Notar:in zur Stellungnahme aufgefordert und die Anfrage einem:einer Kammerreferenten:in zur Bearbeitung zugeteilt. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen von der Notariatskammer in einer Stellungnahme mitgeteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenüberprüfung durch die Notariatskammer keinen Einfluss auf Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem:der Notar:in hat.
Urkunden & Dokumente
Beglaubigungen dienen der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz in verschiedenen Rechtsangelegenheiten. Sie haben eine besondere Beweiskraft vor Gericht. Man unterscheidet zwischen einer beglaubigten Abschrift und der Beglaubigung einer Unterschrift. Bei der beglaubigten Abschrift handelt es sich um eine notariell (oder durch das Bezirksgericht bzw. die ausstellende Behörde) bestätigte Kopie einer Urkunde. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift wird die Echtheit einer Unterschrift von einem:r Notar:in oder einem Bezirksgericht bestätigt.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift müssen einerseits das Dokument, auf dem die Echtheit der Unterschrift bestätigt werden soll und andererseits ein amtlicher Lichtbildausweis mitgenommen werden. Darüber hinaus muss die Unterschrift persönlich vor dem:der Notar:in gemacht werden.
Bei der Anfertigung einer beglaubigten Kopie braucht es hingegen nur das Originaldokument, ein persönliches Auftreten ist nicht nötig.
Generell können Vereinbarungen unter Privatpersonen mündlich abgeschlossen werden. Es ist für Beweiszwecke allerdings ratsam, solche Vereinbarungen schriftlich in Verträgen – also in „Privaturkunden“ – festzuhalten. Dazu zählen beispielsweise Kaufverträge.
Bei einigen Verträgen ist gesetzlich die Errichtung eines Notariatsakts – also einer öffentlichen Urkunde vorgeschrieben – wie beispielsweise bei Eheverträgen oder bestimmten Gesellschaftsverträgen. Diese öffentlichen Urkunden besitzen eine höhere Beweiskraft.
Verlassenschaft & Erbe
Verlassenschaft
Notar:innen werden nach einem Todesfall vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissäre bestellt, um das Verlassenschaftsverfahren als verlängerter Arm des Gerichts mit den Angehörigen bzw. Erben abzuwickeln. Im Verlassenschaftsverfahren werden die Vermögensangelegenheiten eines:r Verstorbenen geregelt und die Vermögenswerte an rechtmäßige Erben oder sonstige Berechtigte. Das geschieht unter der Beachtung des letzten Willens und der Rechte möglicher minderjähriger Erben sowie in enger Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksgericht.
Das Verfahren wird automatisch eingeleitet. Der erste Schritt des Verfahrens ist die Todesfallaufnahme und die Erhebung von persönlichen und vermögensrechtlichen Daten des:r Verstobenen durch den:die Notar:in in der gerichtskommissarischen Funktion. Dafür werden Angehörige zu einer Erstbesprechung eingeladen. Nach Erhebung aller Umstände kann festgestellt werden, welche Personen gesetzlich und testamentarisch erbberechtigt sind. Danach wird geklärt, ob das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird. Diese Informationen werden in ein Protokoll aufgenommen. Das Verfahren wird schließlich durch den Einantwortungsbeschluss, der den Erben zugesandt wird und worin festgehalten ist, wer in welcher Quote erbt, beendet. Dieser Beschluss berechtigt die Erben, über den Nachlass zu verfügen.
Weil eine Verlassenschaft ein gerichtliches Verfahren ist, in dem Notar:innen im Auftrag des Gerichtes tätig werden, bestehen dabei die Verteilungsordnungen. Diese sollen ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren gewährleisten. Auf der Website finden Sie die aktuellen Verteilungsordnungen Ihres Bundeslands. Erben können aber neben dem zuständigen Gerichtskommisär zusätzlich einen Erbenmachthaber:in ihrer Wahl einsetzen. Als Erbenmachthaber:innen können Notar:innen oder Rechtsanwälte eingesetzt werden unter der Voraussetzung, dass sich alle Erben auf diese Person einigen.
Erbe
Als Pflichtteil versteht man den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses für bestimmte Personen. Diese pflichtteilsberechtigten Personen sind Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des:r Verstorbenen, generell allerdings nicht die Geschwister oder Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte jener Quote, die dem/der Berechtigten von Gesetzes wegen zusteht.
Enterben bedeutet im österreichischen Recht, dass eine Entziehung des Pflichtteils angeordnet wird. Dafür braucht es aber einen triftigen Enterbungsgrund. Gründe für eine Enterbung wären beispielsweise, dass eine Person eine vorsätzliche Straftat gegen den/die Erblasser:in begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Ein unsittlicher Lebenswandel oder die falsche Partnerwahl hingegen sind keine Enterbungsgründe.
Uneheliche Kinder haben im österreichischen Erbrecht dieselben Rechte wie eheliche Kinder mit der Ausnahme, dass die Vaterschaft bei unehelichen Kindern anerkannt oder durch ein Gerichtsurteil festgestellt sein muss.
Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge von dem:der Testamentsverfasser:in abgeändert. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich danach, ob der/die Verstorbene verheiratet war und ob bzw. wie viele Kinder er/sie hinterlässt. Gibt es laut Testament aber beispielsweise einen Alleinerben, stehen diesem mit Ausnahme der Pflichtteile die gesamten Vermögenswerte aus dem Nachlass zu.
Testament, Schenkung & Übergabe
Testament
In einem Testament ordnet der/die Testator:in an, wer im Fall des Ablebens hinterlassene Vermögenswerte bekommen soll. Ein Testament kann demnach beispielsweise Anweisungen zum Erbe und Vermächtnis beinhalten. Generell kann ein Testament eigenhändig und fremdhändig (beispielsweise am Computer verfasst werden. In Österreich bestehen strenge Formvorschriften, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit des Testaments führen können. Um Testamentsanfechtungen (und Streitigkeiten) aufgrund von Formfehlern oder unklaren Formulierungen zu vermeiden ist es ratsam, das Testament von einem:r Notar:in erstellen und aufbewahren zu lassen.
Wurde kein Testament errichtet, tritt nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich danach, ob der/die Verstorbene verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte und davon ob und wie viele Kinder er/sie hinterlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte aus der Seitenlinie gesetzliche Erben sein.
Die Kosten eines Testaments werden anhand des Arbeitsaufwandes berechnet. In einer kostenlosen ersten Rechtsberatung können Sie Fragen und Anliegen mit Ihrem:r Notar:in abklären
Schenkung & Übergabe
Bei einer Schenkung verpflichtet sich der:die Geschenkgeber:in dazu, jemandem eine Sache unentgeltlich zu übergeben. Die Schenkung ist ein Vertrag, daher ist bei einer Schenkung die die Annahme durch den/die Geschenknehmer:in notwendig. Für eine formgültige Schenkung ist der Gegenstand der Schenkung ausschlaggebend. Bei beweglichen Gegenständen braucht es keinen schriftlichen Vertrag, bei einer Schenkung ohne tatsächliche Übergabe des Gegenstandes (wie bei einer Schenkung auf den Todesfall) ist aber jedenfalls ein Notariatsakt erforderlich. Auch bei der Schenkung einer Liegenschaft (wie beispielsweise einem Grundstück oder Haus) ist immer ein schriftlicher Vertrag notwendig.
Bestimmte Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht gilt nur für Schenkungen unter Lebenden und für bestimmte Vermögenswerte wie z.B. Bargeld, Sparbücher, Anteile an Gesellschaften, Betriebe wie Land- und Forstwirtschaft oder auch Kraftfahrzeuge, Schmuck oder Edelsteine. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Schenkungen zwischen Angehörigen in einem Wert von bis zu 50.000 Euro pro Jahr, für nicht Angehörige liegt die Grenze bei 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Des Weiteren sind Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken von der Anzeigepflicht an das Finanzamt ausgenommen, Immobilienschenkungen müssen allerdings nach dem Grunderwerbssteuergesetz angezeigt werden. Seit 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr.
Der wesentliche Unterschied ist, dass bei der Übergabe eine Gegenleistung vereinbart wird. Der Gegenstand der Übergabe (beispielsweise eine Immobilie) wird dann mit der vereinbarten Gegenleistung (beispielsweise ein Wohnrecht auf Lebenszeit oder Pflegeleistungen) in einem Übergabsvertrag festgehalten. Es handelt sich hier jedoch um eine vernachlässigbare begriffliche Unterscheidung. Letztlich geht es darum, ob der Gegenstand (oder beispielweise eine Liegenschaft) dem/der Geschenknehmer:in unentgeltlich übertragen wird oder zum Teil entgeltlich, etwa wenn Gegenleistungen eingeräumt oder Lasten wie z.B. Schulden übernommen werden.
Persönliche Vorsorge
Bei einer Vorsorgevollmacht erteilt der:die Vollmachtgeber:in einer Vertrauensperson (dem:der sogenannten Vorsorgebevollmächtigten) für den Fall einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit (beispielsweise durch eine Krankheit) die Vollmacht, Entscheidungen für ihn oder sie zu treffen. Der:die Vorsorgebevollmächtigte kann grundsätzlich jede erwachsene Person sein oder auch mehrere Personen. Ausgenommen davon sind beispielsweise Pfleger:innen des Heimes, in dem der:die Vollmachtgeber:in untergebracht ist oder auch Personen, die die eigenen Angelegenheiten nicht regeln können. In der Vorsorgevollmacht kann der Wirkungsbereich der:des Vorsorgebevollmächtigten genau und individuell geregelt werden. Die Vollmacht wird dann durch den:die Notar:in errichtet und in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Gültig wird sie erst, wenn die Entscheidungsfähigkeit tatsächlich verloren geht. Sie kann jederzeit widerrufen werden, indem die vertretene Person das entsprechend beim:bei der Notar:in festhalten lässt.
Vollmachtgeber:innen müssen beim Zeitpunkt der Errichtung ihrer Vorsorgevollmacht selbst vollständig entscheidungsfähig sein. Besteht bereits eine Entscheidungsunfähigkeit – beispielsweise durch eine Krankheit – kann keine Vorsorgevollmacht mehr erteilt werden.
Wurde im Vorhinein keine Vorsorgevollmacht errichtet, kommt es zu einer Erwachsenenvertretung, um beispielsweise für Ämter, Banken oder Krankenhäuser eine Absicherung in finanziellen und medizinischen Dingen zu gewährleisten. Man unterscheidet hier drei Varianten: Ist die betroffene Person noch in der Lage einen Vertreter zu wählen, kann ein gewählter Erwachsenenvertreter eingetragen werden. Ist das nicht mehr möglich, können sich nahe Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter registrieren lassen. Sind keine nahe Angehörigen vorhanden oder bereit sich als gesetzliche Erwachsenenvertreter registrieren zu lassen, so ist vom Bezirksgericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen. Allen drei Varianten der Erwachsenenvertretung ist gemein: Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten ist ein Erwachsenenvertreter dem Bezirksgericht berichts- und rechnungslegungspflichtig. Ein/e Erwachsenenvertreter:in muss außerdem für bestimmte Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung einholen.
In einer Patientenverfügung werden Wünsche des:der Patient:in sowie die abgelehnten medizinischen Maßnahmen konkret beschrieben und im Anschluss im Patientenverfügungsregister eingetragen. So können die Krankenanstalten oder Gesundheitsdiensteanbieter im entsprechenden Anlassfall direkt überprüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.
Es gibt zwei Formen der Patientenverfügung: die verbindliche und eine „sonstige“. Für eine verbindliche Patientenverfügung muss im Vorfeld eine ärztliche Aufklärung stattfinden, dann muss sie schriftlich mit Datumsangabe bei einem:r Notar:in, bei Rechtsanwälten oder bei rechtskundigen Mitarbeiter:innen von Patientenanwälten errichtet werden. Diese Form der Patientenverfügung ist für behandelnde Ärzte verpflichtend. Eine sonstige Patientenverfügung dient nur als Richtlinie, die allerdings nicht verpflichtend zu befolgen ist.
Ehe, Partnerschaft & Familie
Ehe & Partnerschaft
In vielen Punkten sind die Rechte und Pflichten bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gleich, im Detail unterscheiden sie sich aber zum Teil. Während etwa bei der Ehe die Treuepflicht explizit festgelegt ist, ist sie bei der eingetragenen Partnerschaft mangels klarer gesetzlicher Regelung strittig. Außerdem ist das Mindestalter unterschiedlich: Während bei einer eingetragenen Partnerschaft die beiden Partner volljährig sein müssen, ist eine Ehemündigkeitserklärung bereits ab einem Alter von 16 Jahren möglich. Abweichungen gibt es auch bei einer Trennung: So ist etwa nur im Ehegesetz die Möglichkeit des Betreuungsunterhalts festgehalten. Weitere Unterschiede gibt es zum Beispiel auch bei einer Heimtrennungsklage oder im Mietrecht.
In einem Ehevertrag können die Ehepartner einerseits individuelle Regeln für die Ehe, aber vor allem auch für den Fall einer Scheidung festlegen. Ein Ehevertrag schafft so eine faire Rechtsgrundlage für die beiden Partner und hilft dabei, eventuell hohe Scheidungskosten zu vermeiden. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder auch während der aufrechten Ehe abgeschlossen werden.
In Österreich gilt auch bei einer bestehenden Ehe die Gütertrennung. Das bedeutet, dass beide Ehepartner ihr eigenes Vermögen behalten. Eheliche Gebrauchsvermögen und Ersparnisse werden aufgeteilt. Unter das Gebrauchsvermögen fallen hierbei auch das Haus bzw. die Wohnung, ein mögliches gemeinsames Fahrzeug oder auch der Hausrat. Als eheliche Ersparnisse versteht man Vermögenswerte wie Konten, Sparbücher, Immobilien etc., die während der Ehe von beiden Partnern als Wertanlage erworben bzw. angeschafft wurden.
Ähnlich zum Ehevertrag werden in einem Partnerschaftsvertrag Eigentumsverhältnisse, Rechte und Pflichten zwischen Lebensgefährten festgehalten, um für den Fall der Trennung oder einen Todesfall abgesichert zu sein. Für einen Partnerschaftsvertrag muss keine eingetragene Partnerschaft vorliegen.
Familie
Ein Adoptivkind kann durch ein Ehepaar, eingetragene Partner oder auch durch eine Einzelperson angenommen werden. Im Vorfeld wird die Eignung der Adoptiveltern von der Jugendabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien dem Amt für Jugend und Familie geprüft. Läuft die Prüfung positiv, wird ein Adoptionsvertrag erstellt. Durch den schriftlichen Vertrag zwischen Adoptierenden und Wahlkind wird das adoptierte Kind rechtlich dem leiblichen gleichgestellt. Dieser Vertrag muss anschließend für die Gültigkeit der Adoption gerichtlich bewilligt werden. Das Gericht prüft vor allem auch, ob alle hierzu notwendigen Zustimmungen (z.B. die Zustimmung der leiblichen Eltern eines minderjährigen Adoptivkindes etc.) vorliegen. Ein:e Notar:in begleitet bei einer Adoption bei jedem Schritt: Vom Aufsetzen des Adoptionsvertrages bis zur Bewilligung bei Gericht.
Grundlegend ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Damit eine Adoption bewilligt wird, muss zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind ein Naheverhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern herrschen oder – bei der Adoption Minderjähriger – eine begründete Aussicht darauf vorliegen. Das Mindestalter für Adoptiveltern liegt bei 25 Jahren, ein Höchstalter gibt es nicht. Annehmende müssen aber jedenfalls älter als das Adoptivkind sein. Ehegatten und eingetragene Partner können im Regelfall nur gemeinsam adoptieren. Außerdem müssen die persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme eines Adoptivkinds erfüllt sein.
Generell kommt die Obsorge für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, der Mutter zu. Ist eine gemeinsame Obsorge beider Elternteile erwünscht, kann diese beim Standesamt am Geburtsort des Kindes eingebracht und festgelegt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, beim Notar eine Obsorge-Vereinbarung aufsetzen zu lassen, in der Rechte und Pflichten klar definiert werden. Im Anschluss kann diese Vereinbarung gerichtlich bewilligt werden, um für alle Parteien klare Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Obsorgeform für Kinder, deren Eltern verheiratet sind, ist grundsätzlich eine gemeinsame Obsorge beider Elternteile.
Bei komplizierteren Familienkonstellationen gibt es Konfliktpotential, da oftmals nicht genau bekannt ist, welche Rechten und Pflichten gelten. Obwohl es keine eigene Definition der Patchworkfamilie im österreichischen Recht gibt, gewinnt sie gesellschaftlich immer mehr an Bedeutung. Zentral sind die Bestimmungen zu Obsorge und Unterhalt sowie zum Erbrecht. Die Obsorge kommt generell nur dem leiblichen Elternteil zu, auch unterhaltspflichtig sind generell nur die leiblichen Eltern. Darüber hinaus besteht auch das Erb- und Pflichtteilsrecht nur zu leiblichen Eltern oder Adoptiveltern. Um alle Rechten und Pflichten genau zu regeln, empfiehlt es sich, eine Vereinbarung beim:bei der Notar:in zu treffen, um für alle Parteien Klarheit zu schaffen. Unsere Notar:innen beraten Sie dazu gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
Mediation & Schlichtung
Konflikte können immer auftreten, ihre Lösung ist nicht immer einfach. Notar:innen agieren bei einer Mediation als unparteiliche Rechtsberater:innen für alle Beteiligten eines Konflikts und sorgen so für einen Interessensausgleich. Die Mediation beruht dabei auf Freiwilligkeit.
Mediationen können beispielsweise bei Unterhaltsfragen, Vermögensaufteilungen, Erbteilungen oder Miteigentumskonflikten ein sinnvolles Mittel der Konfliktlösung sein.
Als Schlichtung bezeichnet man die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits. Notar:innen fungieren dabei als neutrale Instanz und als Leiter des Schlichtungsverfahrens. Auch hier gelten die Grundsätze der Unparteilichkeit und Objektivität. In der aktuellen Schlichterliste finden Sie Notar:innen in Ihrer Nähe, die Schlichtungsverfahren durchführen.
Immobilien
Immobilienan- und verkauf
Bei einem Immobilienkauf bzw. -verkauf leistet der:die Notar:in sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferseite Dienste, beispielsweise bei der Überprüfung, ob die Immobilie tatsächlich dem:der Verkäufer:in gehört oder auch bei die Errichtung des Kaufvertrags und der meist damit einhergehenden Treuhandschaft. Bei Unterschrift des Kaufvertrages bestätigt der:die Notar:in auch die Echtheit der Unterschriften der Vertragsparteien. Im Zuge der Treuhandschaft überprüft der:die Notar:in, ob beide Vertragsseiten ihre Pflichten erfüllt haben und kann dann die Eintragung des Eigentumsrechts für den:die Käufer:in im Grundbuch und auch die Weiterleitung des Kaufpreises an den:die Verkäufer:in vornehmen.
Generell wird das Honorar des:der Notars:in von der Käuferseite getragen. Die Kosten sind dabei abhängig vom Immobilienwert und dem Leistungsumfang.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, die Einsichtnahme ist einerseits bei Gericht, andererseits bei Notar:innen möglich. Mittlerweile ist die Grundbuchsabfrage auch – kostenpflichtig – über das Internet möglich.
Im Grundbuch werden Grundstücke bzw. Liegenschaften und ihre Eigentümer:innen festgehalten. Daneben werden auch Rechte wie Baurechte, Wohnrechte, Pfandrechte bzw. Hypothekenbelastungen eingetragen. Das Grundbuch besteht aus zwei Teilen: dem Hauptbuch, in der jede Liegenschaft mit einer eigenen Nummer – der sogenannten Einlagezahl – festgehalten ist und der Urkundensammlung, die Kaufverträge, Darlehensverträge usw. enthält. Jede Katastralgemeinde führt ein eigenes Hauptbuch und eine eigene Urkundensammlung.
Immobilienrecht
Als Wohnrecht bezeichnet man das Recht, eine Immobilie, dessen Eigentümer:in man nicht selbst ist, zu bewohnen. Das Wohnrecht ist damit im Normalfall ein höchstpersönliches Gebrauchsrecht und kann nicht auf andere übertragen werden. Das Wohnrecht wird meist innerhalb der Familie, beispielsweise bei der Übergabe eines Hauses an Kinder, vereinbart.
Das Fruchtgenussrecht bezeichnet das Recht, einen Gegenstand oder eine Immobilie, dessen Eigentümer:in man nicht selbst ist, ohne Einschränkungen nutzen zu dürfen. Hat man beispielsweise ein Fruchtgenussrecht an einer Wohnung, kann man diese Wohnung entweder selbst nutzen oder sie vermieten. Der Verkauf der Immobilie ist allerdings nicht zulässig.
Hat ein Grundstück keine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße, kann diese Zufahrt auch über ein benachbartes Grundstück erfolgen. Dieses Recht kann vertraglich geregelt und im Grundbuch eingetragen werden. Dieses Geh- und Fahrrecht wird auch Dienstbarkeit oder Servitut des Gehens und Fahrens genannt.
Sonderrecht. Wurde jemandem beispielsweise das Vorkaufsrecht einer Immobilie eingeräumt, so hat der:die Vorkaufsberechtigte im Falle des Verkaufs der Immobilie das Recht, diese zu den gleichen wie mit dem:der Käufer:in vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Prinzipiell steht dem:der Vorkaufsberechtigten hierzu eine Einlösefrist von 30 Tagen zu.
Darüber hinaus können die betroffenen Parteien die Bedingungen, zu welchen das Vorkaufsrecht eingelöst werden kann, auch gemeinsam – und somit abweichend vom Gesetz – vereinbaren.
Unternehmen
Unternehmensgründung
Im Vorfeld ist es wichtig, sich über grundlegende Fragen im Klaren zu sein: Wahl der Unternehmensform, Aufsetzung des Gesellschaftsvertrags, Abwägung von Risiko- und Haftungsfragen. Notar:innen sind in diesen Fragen Ihre Berater für Rechtsdienstleistungen und begleiten Sie mit individuellen Lösungen auf Ihrem Weg von der Geschäftsidee zum Unternehmen.
Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Personengesellschaft. Für Personengesellschaften ist er an keine Form gebunden, bei der Gründung einer GmbH muss er als Notariatsakt geschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss dabei die notwendigen Informationen zur Gesellschaft enthalten: Name und Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand oder auch, wer Gesellschafter:in der Gesellschaft ist.
Darüber hinaus können noch weitere Regelungen aufgenommen werden, wie beispielsweise hinsichtlich eines möglichen Ausstieges oder frühzeitigen Tod von Gesellschaftern. Diese Regelungen schaffen für alle Beteiligten Klarheit und geben für unterschiedliche Fälle eine Handlungsrichtung vor.
Für die Gründung einer GmbH muss ein Stammkapital festgelegt werden. Das Stammkapital ist die Summe der Einlagen, die von den Gesellschafter:innen geleistet werden müssen. Es muss mindestens 35.000 Euro betragen und muss zumindest zur Hälfte bar eingezahlt werden. Eine Ausnahme davon bildet die Gründungspriviligierung, die dazu dient, auch bei geringerem Kapital ein Unternehmen gründen zu können. Bei einer gründungspriviligierten GmbH muss die Summe der vorläufigen Einlagen mindestens 10.000 Euro betragen, wovon mindestens 5.000 Euro in bar eingezahlt werden müssen.
Im Firmenbuch stehen neben allen österreichischen Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften und Genossenschaften. Nicht im Firmenbuch eingetragen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Einzelunternehmer können sich freiwillig eintragen lassen. Sollte das Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von je mehr als 700.000 Euro oder in einem Jahr von über 1 Mio. Euro aufweisen, ist der Eintrag hingegen verpflichtend.
Unternehmensvorsorge
Für jedes Unternehmen ist eine rechtzeitige Regelung für den Fall von veränderten Verhältnissen wichtig und sinnvoll. Dabei geht es vor allem um die Unternehmensnachfolge oder auch Bestimmungen des Erb- und Pflichtteilsrechts. Auch eine Vollsorgevollmacht ist für die Unternehmensvorsorge sinnvoll: Darin kann klar festgelegt werden, wie das Unternehmen nach dem Eintritt einer Entscheidungsunfähigkeit (durch einen Unfall oder Krankheit beispielsweise) weitergeführt werden soll.
Es gibt verschiedene Formen, wie ein Unternehmen übergeben werden kann: Eine Schenkung, den Verkauf oder die Pacht. Welche Form für ein Unternehmen am besten geeignet ist, muss im Vorfeld abgeklärt werden. Außerdem muss geklärt werden, wer das Unternehmen weiterführen soll, denn oftmals ist eine Übergabe innerhalb der eigenen Familie – aus unterschiedlichen Gründen – nicht möglich. Dann kann auch ein:e geeignete:r Mitarbeiter:in zur Nachfolge bestimmt werden.
Die Gesellschafter:innen einer Gesellschaft können sich durch Einräumung von verschiedenen Rechten bzw. Pflichten wechselseitig absichern. Im Gesellschaftsvertrag können dafür und für Anlassfälle wie beispielsweise den Tod eine:r Gesellschafter:in oder das Ausscheiden und den Wunsch des Verkaufs der Anteile eine:r Gesellschafter:in spezielle Regelungen wie wechselseitig eingeräumte Vorkaufs- und Aufgriffsrechte getroffen werden. Sie sollen den verbleibenden Gesellschafter:innen ermöglichen, die Beteiligung des:der ausscheidenden Gesellschafters:in zu übernehmen und so den Eintritt von fremden Personen in die Gesellschaft verhindern.
Zum Beruf als Notar:in
Der erste Schritt in der Notars-Ausbildung ist der Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums in den Rechtswissenschaften, Jus oder in Wirtschaftsrecht. Im Anschluss an das Studium muss bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft die Gerichtspraxis abgelegt werden. Danach folgen die spezifische Berufsausbildung sowie die beiden Notariatsprüfungen. Um diese abzulegen und so vom:von der Notariatskandidat:in zum:zur Notar:in zu werden, müssen im Vorfeld spezifische Ausbildungen an der Notariatsakademie abgeschlossen werden.
Nach dem Studium und der mindestens 5-monatigen Gerichtspraxis sind mindestens weitere 7 Jahre der Praxis als Notariatskandidat:in notwendig, drei davon werden nach der positiv abgelegten 2. Notariatsprüfung verrichtet.
Als Notariatskandidat:in bezeichnet man jene Juristen, die bei einem:r Notar:in angestellt sind und im Verzeichnis der Notariatskandidat:innen angeführt sind. Nach mehrjähriger Praxis können Kandidat:innen nach Durchführung eines in der Notariatsordnung geregelten Besetzungsverfahren zum:r selbständigen Notar:in ernannt werden.
Die Verleihung der Berufsbefugnis an den:die Notar:in durch die Bundesministerin für Justiz erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Notariatskammer und der Personalsenate der Gerichtshöfe und der Oberlandesgerichte.
Arbeit im Notariat
Das Tätigkeitsfeld der Kanzleiassistenz umfasst Büro- und Verwaltungsarbeiten. Das beginnt beim Empfang von Klient:innen und reicht über Terminkoordination und Postverwaltung bis zu Eintragungen ins Grund- und Firmenbuch oder die Verwaltung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Nährere Informationen zu den unterschiedlichen Berufsbilder der Notariatsmitarbeiter:innen finden Sie hier auf unserem Karriereportal.
Es gibt keine konkrete Ausbildung, die Voraussetzung für die Mitarbeit im Notariat ist. Für den jeweiligen Job entscheiden die Fähigkeiten, die man mitbringt. Welche das sind, finden Sie bei den Berufsbildern. Für Notariatsmitarbeiter:innen gibt es auf der Notariatsakademie außerdem spezielle Schulungsprogramme. Seit kurzem gibt es auch die Möglichkeit einer Lehre als Kanzleiassistenz im Notariat sowie einen Lehrgang zur akademischen Kanzleiassistenz an der Universität Innsbruck und in Wien.
Derzeit offene Stellen finden Sie u.a. hier auf dem Karriereportal des österreichischen Notariats.