Krankenversicherung (PVR 1999, Teil A)
Gemäß den Bestimmungen der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) sind alle Standesmitglieder (in die Vorsorge gemäß § 1 Abs 2 NVG 2020 einbezogene Personen) verpflichtet, einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen und aufrecht zu erhalten, der Anspruch auf Leistungen gewährt, die jenen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gleichwertig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar entweder
- in Form einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG (https://www.gesundheitskasse.at/) oder
- in Form einer Selbstversicherung nach § 14a GSVG (www.svs.at) oder
- gegenüber der Einrichtung des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages der ÖNK (ÖNK-GKV) bei der UNIQA (www.uniqa.at)
Sonderbestimmungen für Notariatskandidat/inn/en
Notariatskandidat/inn/en sind verpflichtet, dem Notar/der Notarin, bei welchem/welcher sie eingetragen sind, eine Bestätigung des gewählten Krankenversicherungsträgers über den Abschluss der Krankenversicherung vorzulegen. Die Notare/die Notarinnen sind verpflichtet, ihren Notariatskandidat/inn/en die Hälfte der Prämien/Beitragsleistungen bei der Gehaltsberechnung abzugelten.
Unfallversicherung (PVR 1999, Teil B)
Alle in die Vorsorge gemäß § 1 Abs 2 NVG 2020 einbezogenen Personen sind gemäß den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung (PVR 1999) ausnahmslos und obligatorisch unfallversichert. Dazu hat die Österreichische Notariatskammer einen Kollektiv-Unfallversicherungsvertrag (ÖNK-KUV) mit der UNIQA abgeschlossen, womit die Risiken des Unfalltodes und der dauernden Invalidität durch Unfall abgedeckt werden, wobei der Versicherungsschutz nicht nur Arbeits- sondern auch Freizeit- und Haushaltsunfälle umfasst.
Zur Abdeckung des Prämienaufwandes für diese Unfallversicherung sind alle Notare/Notarinnen verpflichtet, für sich und für die bei ihnen eingetragenen Notariatskandidat/inn/en eine jährliche Kammerumlage zu entrichten. Die Einhebung dieser Kammerumlage erfolgt jeweils bis 1. Februar eines jeden Jahres durch die zuständige Notariatskammer von den einzelnen Notarstellen.
Für die individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes nach familiären und persönlichen Prioritäten ist dem einzelnen Versicherten ein Wahlrecht über verschiedene Varianten mit unterschiedlicher Gewichtung der Leistungen im Todes- und im Invaliditätsfall einzuräumen.
Informationen zur Unfallversicherung unter folgendem Link:
https://freie-berufe.co.at/kammer-unfall-versicherung/notare/
Sozialfonds (PVR 1999, Teil C: Wochengeld und Arbeitslosengeld)
Die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) hat zur Versorgung der Notariatskandidat/inn/en für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit und der Mutterschaft einen Sozialfonds eingerichtet, in welchem alle in die Vorsorge gemäß § 1 Abs 2 NVG 2020 einbezogenen Personen ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind.
Leistungen für Notariatskandidaten bzw. Notariatskandidatinnen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Notariatskandidat/inn/en über Antrag aus dem Sozialfonds folgende Leistungen gewährt (Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung, Punkt 10. - PVR 1999):
- Wochengeld analog den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
- Wochengeld analog den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) sofern eine Notariatskandidatin selbständige Einkünfte bezieht.
Zusätzlich zum Wochengeld:
- Zuwendungen im Ausmaß der jeweils anfallenden halben Prämien-/Beitragsleistung für den Krankenversicherungsschutz, sofern nicht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.
- Zuwendungen, die den jeweiligen Mindestbeiträgen zur Vorsorge nach § 10 Abs 2 NVG 2020 entsprechen.
- Arbeitslosengeld analog den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für unselbständig erwerbstätige Notariatskandidat/inn/en
Zusätzlich zum Arbeitslosengeld:
- Zuwendungen im Ausmaß der jeweils anfallenden halben Prämien-/Beitragsleistung für den Krankenversicherungsschutz, sofern nicht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.
- Für die Dauer der Gewährung eines Berufsunfähigkeitsgeldes nach § 53 NVG 2020 oder einer Krankenunterstützung nach Art. V der Richtlinien des Unterstützungsfonds der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) Zuwendungen im Ausmaß der jeweils anfallenden halben Prämien-/Beitragsleistung für den Krankenversicherungsschutz, sofern nicht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.
- Bei Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG oder gemäß § 117 Abs. 5 Z. 6 NO bzw. Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach §§ 14a und 14b AVRAG:
- Der der beschäftigungslosen Zeit entsprechende (aliquote) Teil der anfallenden Prämien-/Beitragsleistung für den Krankenversicherungsschutz zur Hälfte, sofern nicht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.
- Jener Teil des nach § 10 Abs 2 NVG 2020 festgesetzten Mindestbeitrages, der höher ist als der monatliche Beitrag zur Vorsorge (unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen), welcher sich aufgrund des nach § 10 Abs 3 NVG 2020 festgesetzten Beitragssatzes errechnet.
Anträge auf Leistungen
Die Anträge auf Zuerkennung von Leistungen sind samt allen Nachweisen und Unterlagen bei der ÖNK einzubringen.