Wer braucht ein Testament?
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt wird, wem das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen hinterlassen wird. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Obwohl Testamente zu den Top fünf getroffenen Vorsorgemaßnahmen der Österreicher:innen zählen, haben derzeit nur etwa 26 Prozent eines verfasst. Eine entscheidende Motivation, das Erbe zu regeln, ist es, Streit innerhalb der Familie zu vermeiden. Den eigenen Nachlass zu regeln ist insbesondere dann wichtig, wenn Abweichungen gegenüber der gesetzlichen Erbfolge gewünscht werden. Wurde kein Testament errichtet, tritt nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein. Sie richtet sich danach, ob die Verstorbenen Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen oder Kinder hinterlassen.
Die Vorteile von Testamenten sehen Österreicher:innen vor allem darin, ein gutes Gefühl der Ordnung zu schaffen und den eigenen Nachlass nicht dem Zufall zu überlassen. Durch die Errichtung eines Testaments kann häufig auch Streit unter den Angehörigen vermieden werden.
Das österreichische Erbrecht wurde 2017 grundlegend reformiert. Dabei wurden neben den inhaltlichen Neuerungen auch die Vorschriften für die Testamentserrichtung verschärft. Daher ist es ratsam, Testamente die bereits vor der Novelle errichtet wurden, von Rechtsexpert:innen auch auf Formalitäten überprüfen zu lassen. Ändern sich die eigenen Lebensumstände – beispielsweise, wenn es Veränderungen in der Familie gibt oder, wenn neue Vermögenswerte angeschafft werden – sollten diese Neuerungen in den letztwilligen Verfügungen entsprechend berücksichtigt werden.
Was ist die Vorsorgevollmacht?
Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, in welchem Umfang die Vorsorgevollmachtnehmer:innen die Vorsorgevollmachtgeber:innen bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten dürfen. Davon sind unterschiedliche Bereiche miteingeschlossen, wie etwa die Vornahme von Bankgeschäften, die Einsicht in Krankenakte oder die Vertretung vor Gericht. Vertreter:innen können allerdings nicht in die höchstpersönlichen Rechte eingreifen (z.B. Hochzeit oder Testament).
Eine Vorsorgevollmacht gibt also die Möglichkeit im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Krankheit oder eines Unfalls, eine Vertrauensperson zu benennen, die für die betroffene Person entscheiden kann. Vorsorgevollmachten werden wirksam, wenn der Verlust der Entscheidungsfähigkeit ärztlich bestätigt ist. Sollte sich der Zustand der betroffenen Person später ändern, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Vorsorgevollmacht wird nach Errichtung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen und hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Das bedeutet, dass eine Vorsorgevollmacht nur erneuert werden muss, sofern die Urkunde nicht mehr den Wünschen des / der Betroffenen entspricht. Wurde keine rechtliche Vorsorge getroffen, wird bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vom Gericht eine Erwachsenenvertretung bestellt.
Was regelt die Patientenverfügung?
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung die Ablehnung einer medizinischen Behandlung. Sie wird wirksam, wenn Patient:innen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig sind. Dabei gibt es zwei Arten der Patientenverfügung: Die verbindliche und die sonstige. Für eine verbindliche Patientenverfügung braucht es im Vorfeld eine ärztliche Aufklärung. Danach wird die Patientenverfügung verfasst, die eine direkte Anordnung an die Ärzt:innen enthält und bestimmt, welche Behandlungen vorgenommen werden dürfen. Diese Form ist für behandelnde Ärzt:innen verpflichtend. Die Patientenverfügung ist acht Jahre lang gültig und muss nach Ablauf dieser Zeit gegebenenfalls erneuert werden. Eine sonstige Patientenverfügung hingegen dient nur als Richtlinie zur Behandlung.