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Veröffentlichung der Edikte im Verlassenschaftsverfahren durch Notare als Gerichtskommissäre

Ab dem 1.3.2021 wird für alle Notarinnen und Notare als Gerichtskommissäre die Verpflichtung bestehen, die Erfassung und die Pflege der Ediktsdatei im Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der nachstehenden beiden Edikte selbst durchzuführen. Bekanntermaßen werden diese Tätigkeiten derzeit noch seitens der Gerichte ausgeführt.

Somit werden Notare als Gerichtskommissäre ab dem 1.3.2021 verpflichtet sein, folgende Edikte selbst zu veröffentlichen:

  • Aufruf unbekannter Erben und Pflichtteilsberechtigter (§ 158 AußStrG)
  • Gläubigerkonvokation (§ 174 AußStrG)

Die beiden übrigen Edikte, der Aufruf bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter mit unbekanntem Aufenthalt und die Kuratorenbestellung, werden weiterhin durch das zuständige Verlassenschaftsgericht in der Ediktsdatei veröffentlicht.

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