Digitale Signatur
Gemäß § 13 Abs. 1 NO ist der Notar zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 NO verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur).
Gemäß § 13 Abs. 1 NO ist der Notar berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 NO einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur).
Gemäß § 141e Abs. 1 NO hat sich der Präsident der Österreichischen Notariatskammer zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
Gemäß § 133 Abs. 1 NO hat sich der Präsident einer Notariatskammer zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
Signaturprüfung
Sie können die Gültigkeit der auf einer elektronischen Urkunde angebrachten Signatur/en prüfen lassen, indem Sie beispielsweise folgenden Link www.signaturpruefung.gv.at nutzen. Das Prüfservice zeigt Ihnen an, ob es sich um eine gültige elektronische Signatur des Notars handelt.