Erbrecht
Abhängig davon, ob ein Testament errichtet wurde, gibt es unterschiedliche .
Die gesetzliche Erbfolge
Diese gilt, wenn:
- es kein Testament gibt,
- das Testament ungültig ist,
- das Testament nicht das ganze Vermögen regelt oder
- Erb:innen die Erbschaft ablehnen oder verstorben sind.
Ehe- oder eingetragene Partner:innen erben 1/3. Die Kinder erben 2/3. Wenn Kinder vorverstorben sind, erben deren Nachkommen (Enkelkinder). Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind gleichgestellt mit leiblichen, ehelichen Kindern.
- Beispiel: kinderloses Paar. Wenn es keine Kinder gibt, erbt der Ehe- oder eingetragene Partner 2/3. Die Eltern erben 1/3.
- Beispiel: Lebensgefährt:innen. Wenn Lebensgefährt:innen gemeinsame Kinder haben, erben diese. Wenn es keine Kinder gibt, erben die Eltern. Gibt es keine Nachkommen oder Eltern, erben entferntere Verwandte. Gibt es auch keine Verwandten, kann der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin unter bestimmten Bedingungen erben. Wenn niemand erbt, bekommt der Staat das Vermögen.
Die testamentarische Erbfolge
Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge ändern. Man kann selbst bestimmen, wer erbt und wie das Vermögen verteilt wird.
Das Pflichtteilsrecht
Nachkommen und Ehe- oder eingetragene Partner:innen haben Anspruch auf einen Mindestanteil. Dieser ist ein Geldanspruch aus dem Nachlassvermögen.

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Fragen und Antworten zum Erbrecht
Gibt es kein oder keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die nächsten Angehörigen erben in einer bestimmten Reihenfolge:
- Zuerst erben Kinder und Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in.
- Gibt es keine Kinder und keine Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in, erben Eltern und ihre Nachkommen, zum Beispiel Geschwister.
Der überlebende Ehepartner:in hat immer ein gesetzliches Erbrecht. Das hängt vom Verwandtschaftsgrad der anderen Erben ab.
Gibt es gar keine Angehörigen, bekommt der Staat Österreich das Erbe. Das nennt man Heimfallsrecht.
Der ist ein gesetzlicher Mindestanteil vom Erbe. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu. Das gilt auch, wenn sie im nicht oder wenig bedacht wurden.
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Kinder und deren Nachkommen
- Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen.
Der ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Man muss ihn in Geld auszahlen. Nur wenn alle einverstanden sind, kann man etwas anderes vereinbaren – etwa auch einen Pflichtteilsverzicht.
Eine ist nur möglich, wenn bestimmte, schwerwiegende Gründe vorliegen. Dabei wird die Person vom Erbe und vom ausgeschlossen.
Mögliche Gründe sind:
- Schwere Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige.
- Schwere Verletzung von familiären Pflichten.
- Beharrliche Missachtung von moralischen Regeln.
Diese Gründe müssen bewiesen werden. Im muss man die Gründe genau erklären. Persönliche Enttäuschung oder Abneigung reicht nicht aus.
Ein muss bestimmte Regeln erfüllen, damit es gültig ist.
Es gibt diese Möglichkeiten:
- Eigenhändiges Testament: Sie schreiben alles mit der Hand und unterschreiben es.
- Fremdhändiges Testament: Nicht von Ihnen persönlich handgeschrieben, sondern zum Beispiel am Computer. Hierfür gelten strenge rechtliche Vorgaben. So müssen drei unabhängige Zeugen gleichzeitig anwesend sein und unterschreiben – diese dürfen im Testament nicht bedacht sein und müssen weitere Anforderungen erfüllen. Das fremdhändige Testament ist vom Testator eigenhändig zu bekräftigen und zu unterschreiben.
Notar:in können dazu ausführlich beraten und Sie bei der Errichtung eines korrekten Testaments unterstützen Auf Wunsch kann ihr dann auch in das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) des Notariats eingetragen werden, damit es im Falle auch sicher aufgefunden wird.
Notar:innen nehmen im Erbrecht eine wichtige Aufgabe für das Gericht wahr. Sie arbeiten als sogenannte :innen.
Der Notar oder die Notarin arbeitet im Auftrag des Gerichts. Er oder sie sucht die Erben und prüft das Vermögen und den letzten Willen und schreiben ein für die des Erbes.
Notar:innen können auch schon vorher unterstützen und zu Testamenten, Pflichtteilen oder beraten. So kann man Streit vermeiden und sicherstellen, dass der eigene letzte Wille erfüllt wird.
Ein muss bestimmte Regeln erfüllen, damit es gültig ist.
Es gibt diese Möglichkeiten:
- Eigenhändiges Testament: Sie schreiben alles mit der Hand und unterschreiben es.
- Fremdhändiges Testament: Nicht von Ihnen persönlich handgeschrieben, sondern zum Beispiel am Computer. Hierfür gelten strenge rechtliche Vorgaben. So müssen drei unabhängige Zeugen gleichzeitig anwesend sein und unterschreiben – diese dürfen im Testament nicht bedacht sein und müssen weitere Anforderungen erfüllen. Das fremdhändige Testament ist vom Testator eigenhändig zu bekräftigen und zu unterschreiben.
Notar:in können dazu ausführlich beraten und Sie bei der Errichtung eines korrekten Testaments unterstützen Auf Wunsch kann ihr dann auch in das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) des Notariats eingetragen werden, damit es im Falle auch sicher aufgefunden wird.
Notar:innen nehmen im Erbrecht eine wichtige Aufgabe für das Gericht wahr. Sie arbeiten als sogenannte :innen.
Der Notar oder die Notarin arbeitet im Auftrag des Gerichts. Er oder sie sucht die Erben und prüft das Vermögen und den letzten Willen und schreiben ein für die des Erbes.
Notar:innen können auch schon vorher unterstützen und zu Testamenten, Pflichtteilen oder beraten. So kann man Streit vermeiden und sicherstellen, dass der eigene letzte Wille erfüllt wird.